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Satzung

SATZUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN IFS ANWENDERGRUPPE e.V.

Stand: 20. Februar 2023
(im Folgenden auch DIAG
 genannt)

 

§1 ZWECK UND ZIELE DES VEREINS 
  1. Die Deutschsprachige IFS® Anwendergruppe e.V. – im Folgenden DIAG genannt – bietet den organisatorischen Rahmen zur gemeinschaftlichen Interessenvertretung der deutschsprachigen Anwender von IFS-Produkten/- Services und Dritten.
     

  2. Ziel der DIAG ist die partnerschaftliche Interessenabstimmung und Zusammenarbeit zwischen IFS-Anwendern, IFS und Dritten zum Zweck des Ausbaus und der Verbesserung des Geschäftsbetriebs basierend auf IFS-Softwareprodukten, IFS-Services und IFS-Supportleistungen insbesondere:
     

    1. ​Austausch von Informationen über IFS-Systemeinführungen, den praktischen Einsatz von IFS-Produkten und IFS-Services sowie dem Betrieb von IFS-Produkten

    2. Einflussnahme auf die IFS-Softwareentwicklung nach den Erfordernissen der DIAG-Mitglieder 

    3. Einflussnahme auf die IFS-Servicefunktionen 

    4. Funktionsausweitung und -verbesserung der IFS-Software 

    5. Schnittstellenabstimmung (sowohl IFS-interne Schnittstellen als auch IFS-externe Schnittstellen) 

    6. Informationsforum zur IFS-Planungsstrategie, IFS-Roadmap

    7. Informationstransfer der IFS-Anwender untereinander, mit IFS und den IFS ECO Partnern

    8. IFS-Lizenzmodelle und IFS-Serviceangebote
       

  3. Der Verein pflegt enge Beziehungen zu nationalen und internationalen Anwender-organisationen sowie anderen Interessengruppen und Wirtschaftsverbänden und kann sich zur Erreichung seiner Zwecke solchen anschließen.
    ​ 

  4. Der Verein dient im Wesentlichen dem Austausch der Mitglieder und der Fortent-wicklung der Anwendergruppe und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
     

  5. Der Verein kann sich zum Erreichen seiner Ziele an anderen Unternehmen beteiligen.
     

§2 SITZ UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS 
  1. Die DIAG besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen „Deutschsprachige IFS Anwendergruppe e.V.“.
     

  2. Sitz des Vereins ist Mannheim
     

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§3 MITGLIEDSCHAFT 
  1. Mitglied in der DIAG kann – unabhängig von der Branche – jedes rechtlich selbstständige Unternehmen, jede Organisation und Institution werden, die IFS-Software nutzt oder zu nutzen plant, oder ihre gesondert benannten Vertreter. Desweitern können Gründungsmitglieder dauerhaft Mitglied in der DIAG sein. 

    Mitglieder der DIAG können korporative Mitglieder (Unternehmen vertreten durch ihren bevollmächtigten Vertreter) oder assoziierte Mitglieder (Mitarbeiter, der im Verein als korporative Mitglieder tätigen Unternehmen) sein.
     Von korporativen Mitgliedern können aufgrund Ihrer Unternehmensgröße unterschiedliche Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Mitglieder gruppieren sich in stimmberechtigte und stimmlose Mitglieder.

    Für Konzernunternehmen gilt, dass jede rechtlich selbstständige Gesellschaft, die im Handelsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen ist, eine eigene DIAG-Mitgliedschaft beantragen muss.
     

  2. Gründungsmitglieder der DIAG werden mit Beitritt des jeweiligen Arbeitgebers als eigenständiges korporatives Mitglied der DIAG passiviert, verlieren Ihr Stimmrecht und bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
     

  3. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder der DIAG auf Vorschlag des Vorstands bestimmen. Das Gründungsmitglied Markus Gasser ist Ehrenmitglied der DIAG.
     

  4. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.
     

  5. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vereinsvorstand.
     

  6. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich oder online über die Webseite der DIAG ausgefüllt und versandt werden.
     

  7. Die Mitgliedschaft wird beendet: 

    1. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
       

    2. durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt werden kann,
       

    3. durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied mittels Einschreibebrief mitzuteilen. Ein Ausschließungsgrund liegt insbesondere vor, wenn:
       

      1. ​die Voraussetzungen für die Aufnahme weggefallen sind, 

      2. das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt (z.B. bei Personalabwerbung, Verkaufsaktivitäten), 

      3. das Mitglied seine Zahlungen einstellt, in Insolvenz gerät oder mit den Beitragszahlungen drei Monate in Verzug ist, 

      4. das Mitglied seinen Pflichten gemäß § 4 nicht nachgekommen ist.
         

  8. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. 

    Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Beschlusses beim Vereinsvorstand einzulegen. Gibt der Vereinsvorstand der Berufung nicht statt, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss.
     

§4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER, FINANZEN 
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
     

  2. Die Mitgliedschaft verpflichtet jedes Mitglied zur aktiven Mitwirkung in der DIAG im Rahmen der Zielsetzung gemäß §1 Abs. (2) und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen. 
     

  3. Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. 
     

  4. Die Beiträge werden jeweils zum 31.01. für das laufende Kalenderjahr im Voraus fällig. Die Höhe des Beitrags wird aufgrund eines Vorschlags des Vereinsvorstands auf der Mitgliederversammlung festgesetzt und in dem zu erstellenden Protokoll veröffentlicht. 
     

  5. Der Beitrag ist auch dann für das gesamte Kalenderjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
     

  6. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. 
     

  7. Mittel des Vereins werden nicht zur Zahlung von Entgelten an die Vorstände, Arbeitskreissprecher sowie möglicher sonstige Funktionsträger verwendet. Ausnahme hiervon sind Reisekosten und Spesen bis maximal zur Höhe der steuerlichen Bemessungsgrenze und nach schriftlicher Vereinbarung in Abstimmung mit dem Vorstand.
     

  8. Dem Verein steht es frei, Aufgaben, die sich aus der Ausgestaltung der Vereinstätigkeit ergeben, an einen Dritten zu übertragen und entgeltlich durchführen zulassen. Dazu ist der Vereinsvorstand befugt, eine entsprechende Vereinbarung mit einem geeigneten Dritten abzuschließen und diesen für seine durchgeführten Leistungen, zum Beispiel die Übernahme administrativer Aufgaben, zu bezahlen.
     

  9. DIAG-Mitgliedern ist es nicht gestattet, Veranstaltungen des Vereins (vor allem Arbeitskreis- und Arbeitsgruppensitzungen) zur Personalabwerbung untereinander oder zur Absatzförderung zu nutzen. 
     

  10. DIAG-Mitglieder sind verpflichtet, über als vertraulich gekennzeichnete mündliche und schriftliche Informationen, die sie bei DIAG-Veranstaltungen erhalten, in Wort und Schrift Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf als vertraulich geäußerte Informationen und als vertraulich dargestellte bzw. gekennzeichnete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von IFS und anderen teilnehmenden Unternehmen, ferner auf alle Unterlagen, die in den DIAG-Gremien ausdrücklich als vertrauliche Dokumente über das DIAGNet zur Verfügung gestellt werden.
     

  11. Die DIAG-Mitglieder sind verpflichtet, alle vorgenannten vertraulichen Informationen, Dokumente usw. sowie urheberrechtlich geschützte Unterlagen nicht missbräuchlich zu verwenden, sie insbesondere nicht an Dritte außerhalb ihres Unternehmens weiterzugeben und vor missbräuchlicher Verwendung durch eigene Mitarbeiter oder sonstige Dritte zu schützen. DIAG-Mitglieder untereinander dürfen alle Informationen in DIAG-Gremien besprechen und austauschen. Alle Verpflichtungen gelten auf unbestimmte Zeit und bestehen auch bei Arbeitgeberwechsel oder Ausscheiden aus der DIAG fort.
     

  12. Allen Mitgliedern und sonstigen beteiligten Personen, die den vorstehend aufgeführten Verpflichtungen zuwiderhandeln, kann – unbeschadet der Möglichkeit des Vereinsausschlusses (§ 3 Abs. 7cb) – vom Vereinsvorstand der Zugang zu DIAG-Treffen bzw. zum DIAGNet untersagt werden.
     

§ 5 JAHRESÜBERSCHUSS UND SONSTIGE VEREINSMITTEL 
  1. Etwaige Überschüsse und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:
 

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vereinsvorstand 

 

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten.

    Der Vereinsvorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen durch Brief, Fax, E-Mail oder Veröffentlichung im Mitgliederportal DIAGNet. 

    Die Einladung erfolgt an die letzte dem Vereinsvorstand bekannte postalische Adresse, bzw. Fax-Nummer, E-Mail-Adresse oder sonstige elektronische Zugangsmöglichkeit des Mitglieds. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. 

    Der Vereinsvorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann deren Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand beantragen.

     

  2. Die Mitgliederversammlung wird in Form einer Präsenzveranstaltung oder, bei Bedarf, virtuell (ohne Anwesenheit vor Ort) abgehalten. Bedarf besteht z.B. aber nicht ausschließlich dann, wenn ein Zusammenkommen in Präsenz aufgrund der beruflichen Auslastung der Mitglieder unzumutbar ist. Die Form ist bereits in der Einladung zu vermerken. Mitgliederversammlungen in virtueller Form erfolgen im Wege von Bild- und Tonübertragungen.
     

  3. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Versammlung und bestimmt den Protokollführer.
     

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand verlangen.
     

  5. Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten und Ausrichtung des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:
     

    1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung der Vereinsvorstände, 

    2. den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr, 

    3. die Beitragsordnung (§ 4 Abs. (3) der Satzung), 

    4. die jährliche Bestellung des Kassenprüfers,

    5. die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts, 

    6. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
       

  6. ​Mitglieder der DIAG können Gründungsmitglieder oder korporative Mitglieder, (Unternehmen vertreten durch dessen bevollmächtigten Vertreter) oder assoziierte Mitglieder (Mitarbeiter der im Verein als korporative Mitglieder tätigen Unternehmen) sein. Unternehmen haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Gründungsmitglieder haben nur dann eine Stimme, sofern sie nicht passiviert sind und auch nicht schon das korporative Unternehmen, zu dem sie gehören, eine Stimme hat. Die als Ehrenmitglieder benannten haben ebenfalls eine Stimme. Assoziierte Mitglieder haben keine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
     

  7. Bei der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung können die online teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben. Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme vom Verein elektronisch zu bestätigen.
     

  8. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Dies erfolgt über die Einstellung der Niederschrift im DIAGnet oder per E-Mail an die Mitglieder. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
     

§ 8 VEREINSVORSTAND 
  1. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Die Aufgaben des Vereinsvorstands sind insbesondere auch:
     

    1. die Definition der Struktur der DIAG und deren strategische Weiterentwicklung, 

    2. die Strategien zur Mitgliederentwicklung sowie Aufnahme neuer Mitglieder, 

    3. die Identifikation strategischer Fachthemen und Besetzung von Fachkoordinatoren und Fachexperten zur Betreuung der Fachthemen

    4. der Aufbau der strategischen Zusammenarbeit mit anderen IFS-Anwender-gruppen (wie z. B. internationale User Groups) und IFS sowie weiteren Kooperationspartnern / Verbänden. 

    5. Die Repräsentation des Vereins gegenüber anderen Interessenvertretungen, politischen Organisationen und Einrichtungen, Behörden und Aufsichtsgremien.
       

  2. Der Vereinsvorstand besteht mindestens aus einem, maximal aus drei Vorständen. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der DIAG oder deren organschaftliche Vertreter sein.
     

  3. Die Mitglieder des Vereinsvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit eines Mitglieds des Vereinsvorstands endet mit der Übernahme des Amts durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vereinsvorstandsmitglieds vorzeitig, kann für die verbleibende Amtszeit in der darauffolgenden Mitgliederversammlung ein neues Vereinsvorstandsmitglied bestellt werden. Die maximale Amtszeit eines Vereinsvorstands beträgt zwei vollständige Amtsperioden.
     

  4. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder zur Einzelvertretung berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
     

  5. Der Vereinsvorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die Beschlussfähigkeit des Vereinsvorstands genügt die Anwesenheit von zwei stimmberechtigten Teilnehmern, sofern der Vorstand aus mehr als einem Vorstandsmitglied zusammengesetzt ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
     

  6. Der Vereinsvorstand gibt sich eine von diesem zu beschließende Geschäftsordnung, die mindestens zu regeln hat:
     

    1. Aufgabenverteilung der Vereinsvorstandsmitglieder 

    2. Zusammenarbeit Vereinsvorstand / Geschäftsstelle 

    3. Aufgabenzuteilung besonderer Vertreter
       

§ 9 AUFLÖSUNG 
  1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich. Die Auflösung kann nur von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich. 
     

  2. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsver-mögens beschließt die Mitgliederversammlung.
     

§ 10 SATZUNGSÄNDERUNGEN 

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. In der Einladung zur Versammlung sind die zu ändernden Paragrafen mitzuteilen.
 

§ 11 GLEICHSTELLUNG 

Die Satzung gilt in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen. 

Mannheim 20. Februar 2023

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