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AGB zur Mitgliedschaft

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Mitgliedschaft

Ergänzende Bestimmungen zur Mitgliedschaft Deutschsprachige IFS Anwendergruppe e.V.

(Stand: 20. Februar 2023)

(im Folgenden auch DIAG genannt)

 
1. Geltungsbereich

Die Deutschsprachige IFS Anwendergruppe e.V. (nachfolgend „DIAG“ genannt) ist ein Anwenderverband in der DACH-Region für IFS und bietet den organisatorischen Rahmen zur gemeinschaftlichen Interessenvertretung der deutschsprachigen Anwender von IFS-Produkten und Dritten.

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Unternehmen können auf der Website der DIAG einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen und damit Teil des DIAG-Netzwerks werden. Für den Informationsaustausch unter den DIAG-Mitgliedsunternehmen, die Anmeldung zu Veranstaltungen der DIAG oder die Teilnahme an und Organisation von Arbeitskreisen stellt die DIAG für ihre Mitgliedsunternehmen eine Onlineplattform bereit.

 

Diese Vereinbarung beinhaltet ergänzende Bestimmungen zur Mitgliedschaft in der DIAG und regelt zudem die Rechte und Pflichten der Mitgliedsunternehmen in Bezug auf die Nutzung der Onlineplattform durch ihre Vertreter und Beschäftigten. Sie wird zwischen der DIAG und den Mitgliedsunternehmen im Rahmen der Antragstellung auf Mitgliedschaft abgeschlossen.

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Die Satzung der DIAG bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.
 

2. Mitgliedschaft
  1. Das Mitgliedsunternehmen ist verpflichtet, seine Vertreter und Beschäftigten, die mit der DIAG aufgrund der Mitgliedschaft in Kontakt treten sowie die Onlineplattformt nutzen, mit den Inhalten und Bestimmungen der Satzung vertraut zu machen und auf deren Einhaltung zu achten.

  2. Das Mitgliedsunternehmen ist verpflichtet, seine Vertreter und Beschäftigten mit den Inhalten und Bestimmungen der Compliance-Richtlinie der DIAG vertraut zu machen und auf deren Einhaltung zu achten. Dem Mitgliedsunternehmen obliegt es dabei insbesondere, für eine Sensibilisierung und – sofern erforderlich – Schulung der Vertreter und Beschäftigten hinsichtlich wettbewerbs- und kartellrechtswidriger Verhaltensweisen zu sorgen.
     

3. Onlineplattform
  1. Die DIAG bietet Mitgliedsunternehmen mit Abschluss des Antrags auf Mitgliedschaft einen Zugang auf die Onlineplattform an. Der Zugriff kann durch das Mitglied selbst erfolgen.

  2. Die Vertreter und Beschäftigten des jeweiligen Mitgliedsunternehmens schließen im Rahmen der Registrierung als DIAG Mitglied eine gesonderte Nutzungsvereinbarung mit der DIAG ab.

  3. Verliert ein Vertreter oder Beschäftigter – unabhängig vom Rechtsgrund – seine Zugehörigkeit zum Mitgliedsunternehmen, ist das Mitgliedsunternehmen dazu verpflichtet, der DIAG das Ausscheiden unverzüglich zu melden, damit die DIAG die betroffene Person auf der Onlineplattform deaktivieren und anschließend entfernen kann.
     

4. Feedback-Situationen unter IFS-Teilnahme

Für Feedback-Situationen, an denen IFS-Gesellschaften teilnehmen, ist folgendes zu beachten:

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  1. Veranstaltungen unter IFS-Teilnahme oder Teilnahme von IFS zertifizierten Partnern dienen u. a. einem fortlaufenden Erfahrungsaustausch mit IFS über deren geschäftliche und technologische Ausrichtung sowie dem Abgleich mit den IT-spezifischen Anforderungen der weiteren Teilnehmer. Dieser Austausch soll den Teilnehmern die Möglichkeit geben zu prüfen, ob die geplante Ausrichtung der IFS im Einklang mit den eigenen geschäftlichen und IT-spezifischen Anforderungen steht. IFS erhält nach eigenem Ermessen der Teilnehmer Feedback in Form von Anregungen, Kommentaren, Empfehlungen und Verbesserungsvorschlägen zu ihren geschäftlichen, produktbezogenen und technischen Ausrichtungen (z. B. „Roadmaps“). Solche Feedback-Situationen können sowohl in separaten themenbezogenen Tagesordnungspunkten einer Veranstaltung eintreten (z. B. Vortrag mit Interaktion unter IFS-Leitung) als auch bei informellen Interaktionen mit von IFS entsandten Personen anlässlich oder am Rande einer Veranstaltung. Dabei umfasst der Begriff der Veranstaltung sowohl Meetings mit physisch anwesenden Personen als auch virtuelle Zusammenkünfte, z. B. in Webinaren oder Telefonkonferenzen, sowie geschriebene Beiträge/Textaustausch, auch in digitaler Form (etwa Portal, Foren).

  2. IFS erhält das Nutzungsrecht an den in Feedback-Situationen teilnehmerseitig unterbreiteten Anregungen, Kommentaren, Empfehlungen und Verbesserungsvorschlägen, einschließlich möglicherweise darin enthaltener schutzrechtsrelevanter Beiträge. Eine Nennung der Informationsquelle durch IFS erfolgt nicht. Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich, unbefristet, unwiderruflich, weltweit, gebührenfrei und übertragbar. Es bezieht sich auf die Nutzung der Feedback-Beiträge in jeder beliebigen technischen und geschäftlichen Form, einschließlich der Veröffentlichung und der Verwendung für Zwecke im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Produkt- und Leistungsportfolios von IFS und deren Unterlizenznehmer.

  3. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Feedback-Situationen ausgetauschten Inhalte haften die Teilnehmer nicht (§ 675 Abs. 2 BGB). Sollte im Einzelfall dennoch eine Haftung in Betracht kommen, haften die Teilnehmer einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  4. Der Teilnehmer erkennt an, dass IFS keinesfalls zur Umsetzung von Feedback-Beiträgen im Sinne einer bestimmten Entwicklung, Geschäfts- oder Produktstrategie verpflichtet ist. Die von IFS offengelegten Informationen zu ihren geschäftlichen, produktbezogenen und technischen Ausrichtungen (z. B. „Roadmaps“) begründen für IFS keinerlei Verpflichtungen zur Umsetzung oder Anwendung in den Geschäfts- und Produktstrategien sowie zu bestimmten Produktentwicklungen.
     

5. Sonstige Bestimmungen
  1. Bei der Verarbeitung der im Rahmen des Antrags auf Mitgliedschaft und auf der Onlineplattform erhobenen Daten berücksichtigt die DIAG die geltenden unionsrechtlichen und nationalen Datenschutzgesetze. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen setzt die DIAG Auftragsverarbeiter ein, die entsprechend den gesetzlichen Anforderungen verpflichtet sind.

  2. Die Laufzeit dieser Vereinbarung ist gebunden an die Mitgliedschaft des Unternehmens in der DIAG. Mit Beendigung der Mitgliedschaft – unabhängig vom Rechtsgrund – endet auch diese Vereinbarung.

  3. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich etwaiger Nebenabreden bedürfen der Schrift- oder Textform und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

  4. Die DIAG behält sich vor, die Bestimmungen dieser Vereinbarung jederzeit zu ändern, soweit dieses aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen, Regelungslücken, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderer gleichwertiger Gründe erforderlich ist und das Mitgliedsunternehmen nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen werden spätestens acht Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Das Mitgliedsunternehmen hat bei Änderungen, die nicht ausschließlich zu seinen Gunsten sind, das Recht, die Leistungsbeziehungen zwischen ihm und der DIAG vorzeitig zu beenden. Hierauf wird das Mitgliedsunternehmen von der DIAG in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der vorzeitigen Beendigung wird die Änderung gegenüber dem Mitgliedsunternehmen nicht wirksam. Sofern das Mitgliedsunternehmen die Leistungsbeziehung nicht außerordentlich in Schriftform beendet und sofern es der Änderung dieser Vereinbarung nicht bis zum jeweiligen Stichtag schriftlich widerspricht, wird dies als Einverständnis in die Gültigkeit der geänderten Vereinbarung gewertet.

  5. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Frühere Vereinbarungen zwischen der DIAG und dem Mitgliedsunternehmen verlieren mit dem Wirksamwerden dieser Vereinbarungen ihre Gültigkeit.

  6. Auf die vorliegende Vereinbarung ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

  7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mannheim, sofern das Mitgliedsunternehmen ein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

  8. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
     

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